AGB's

AGB's
Allgemeinde Geschäftsbedingungen zum Download
Mietbedingungen.pdf
Adobe Acrobat Dokument 93.7 KB



1. Allgemeines

Die von uns aufgestellten Bauten (Festzelte, Lagerhallen, Bühnen etc.) sowie unser Mietmobiliar (Bestuhlung etc.) unterstehen den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

2. Offerten und Aufträge

Die Preise verstehen sich für ein Wochenende (Freitag – Sonntag). Unsere Offerten sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen vom Mieter gegengezeichneten Auftragsbestätigung bindend. Für Konzeptänderungen und weitere Abklärungen danach verrechnen wir die Kosten nach Aufwand. Für Nachbestellungen nach bereits erfolgter Lieferung muss die separate Anlieferung verrechnet werden.

 

3. Rücktritt vom Vertrag

Bei Nichteinhaltung des Vertrags hat der Mieter bzw. Vermieter das Recht, 50% (fünfzig Prozent) von der Vertragssumme als Ausfallersatz zu verlangen.

 

4. Eigentum

Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.

Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

 

5. Bauplatz

Das Montageterrain muss per LKW mit Anhänger (2,50 m breit) erreich-bar sein. Umladen, Kranbenützung, Herantragen usw. werden nach Auf-wand verrechnet.

Bei der Preisberechnung gehen wir davon aus, dass der Bauplatz eben und mit Hubstapler befahrbar ist, anderenfalls muss uns dies vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehr-aufwand bleibt vorbehalten (im Zweifelsfalle vorgängige Besichtigung verlangen).

Für Terrainschäden wird in keiner Weise gehaftet. Die abschliessende Reinigung oder Wiederherstellung ist Sache des Mieters.

Die Hallenkonstruktion wird mit Erdnägeln im Boden verankert. An den Verankerungspunkten dürfen keine Werkleitungen (Wasser, Elektrisch, TV, usw.) oberhalb von 1,2 m sein. Der Mieter haftet für allfällige Schäden und Unfälle. Falls keine Nägel geschlagen werden dürfen, ist dies vor Vertrags-abschluss zu melden, damit eine Lösung mittels Belastungsmaterial vereinbart werden kann.

Der Bauplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein.

Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen. Für Unfälle während dieser Zeitspanne über-nehmen wir keine Haftung.

 

6. Montage/Demontage

- Die angegebene Anzahl von guten Arbeitskräften ist vom Mieter gratis zu stellen. Wir behalten uns vor, bei zu wenigen Helfern diese unsererseits zu rekrutieren, Mehraufwendungen werden verrechnet.

- Zelte dürfen nicht selbstständig vor Eintreffen unserer Montageleiter demontiert werden.

- Beim Eintreffen unserer Montageleiter müssen die Bauten demontagebereit d.h. ausgeräumt sein.

- Die Montage-/Demontagetermine (während normalen Arbeitszeiten) werden in gegenseitigem Einverständnis geregelt.

- Allfälliger Sonntags-/Nachtzuschlag = Fr. 60.— pro Stunde.

- Kosten für Sonderfahrbewilligungen gehen zu Lasten des Mieters.

- Den Anweisungen des Montageleiters ist strikt Folge zu leisten.


7. Zu Lasten des Mieters gehen:

- Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vor-schriften ausgeführt.

- Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitungen, Innen-ausbau der Halle (Bretterböden, Dekoration, etc.) Kanalisations- oder Grabarbeiten für die Ableitung des Regenwassers längs der Hallen.

- Beschädigung unseres gesamten Mietmaterials infolge unsachgemässer Behandlung oder Benutzung in Höhe des Neupreises, abzüglich 20% Minderwert des gebrauchten Materials.

- Beschädigung infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben etc.

- Das Mietmobiliar muss in unbeschädigtem und normal sauberem Zu-stand zurückgegeben werden, Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum Stundensatz von Fr. 65.— plus Materialkosten aus-geführt.

- Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial (Tische, Bänke, Blachen etc.) das nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20% Minderwert des gebrauchten Materials ohne Rücksicht auf das Alter in Rechnung gestellt.

- Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Baupolizei etc.).

- Die Hallen sind nicht schneelastgerecht, der Mieter hat für eine genügende Beheizung der Hallen bei Schneefall zu sorgen.

- Für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Heizung oder mit dem Heizöl lehnen wir jede Haftung ab.

- Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden. Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir jede Haftung ab.

 

8. Haftung

Die KOMOS AG kann nicht für Verspätungen oder Nicht-Lieferungen haft-bar gemacht werden, die Folge von höherer Gewalt oder von ihrem Willen unabhängiger Ursachen sind, wie zum Beispiel – diese Aufzählung ist nicht abschliessend – Streik, Unfall, amtliches Verbot.

Die Haftung von KOMOS AG ist in jedem Fall auf die Höhe des Rechnungsbetrags beschränkt; der Ersatz jedes weiteren Schadens, auch aus entgangenem Gewinn oder Störung des Geschäftsbetriebs, ist aus-geschlossen. Die KOMOS AG haftet zudem nur im Falle von grobem Verschulden und nicht für das Verschulden von Zulieferanten und anderen Hilfspersonen.

 

9. Pikettdienstleistungen

Mit Baubeginn geht die Unterhaltspflicht der Bauten an den Mieter über. Allfällig zu leistende Pikettdienste durch den Vermieter werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

10. Mietdauer

Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, pro Wochen-ende. Die Mietdauer für ein Wochenende umfasst die Zeitspanne von Freitag bis Sonntag.

Montage: Ab Mittwoch, sofern das Mietmaterial des vorherigen Anlasses demontiert werden konnte.

Demontage: Montag oder Dienstag.

 

11. Beschilderung

Sämtliche Beschilderungen über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung sind durch den Mieter vorzunehmen.

 

12. Material

Die Mietartikel sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch wieder vollständig, ganz, sauber und wie bei Erhalt geordnet (z.B. palettiert) zu retournieren. Das Mietmaterial ist nicht neuwertig, kleinere Schäden oder Verschmutzungen sind daher unvermeidbar. Das Material kann vor Vertrags-abschluss in unserem Lager besichtigt werden. Alle Artikel sind mit unserem Logo beschriftet.

13. Bestuhlung

Lieferung bis „Bordsteinkante“, Weiterbeförderung bauseits. Weiterbeförderung, Aufstellen (z.B. im Zelt) = bauseits oder wird nach Aufwand verrechnet. Tischtücher bitte nicht mit Heftklammern befestigen, Entfernen von Klammern muss verrechnet werden.

 

14. WC-Wagen

Reinigung durch den Mieter. Nachreinigung durch uns: Fr. 200.—. WC-Papier und Seife werden nicht mitgeliefert. Anschlüsse sind Sache des Mieters (Wasser = ¾ Zoll, Elektrisch = J 15/5-polig).

Bei Frostgefahr sind sämtliche Zu- und Abwasserleitungen frostsicher zu erstellen. Für allfällige Schäden haftet der Mieter.

 

15. Versicherung

Haftpflichtversicherung:

Unser Material ist bei der Winterthur-Versicherung versichert.

Feuerversicherung:

Unser gesamtes Material ist in der gesamten Schweiz gegen Feuer-schäden versichert.

Elementarschadenversicherung:

Unser Mietmaterial ist gegen Elementarschäden versichert.

Nicht versichert sind:

- Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während der Montage-/Demontage und Unterhaltszeit zustossen.

- Schäden infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erd- beben.

- Beschädigungen an umliegenden Gebäuden, Telefon- und Freileitun-gen, etc.

- Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge, etc.

- Festwirtschaftsinventar, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente.

- Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden.

 

16. Verschiedenes

Unsere Rechnungen sind rein netto ohne Abzug nach Erhalt zu bezahlen. Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags müssen schriftlich getroffen werden. Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Waldkirch anerkannt. Im übrigen gilt das Schweiz. Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.